DEPARTMENT OF JUSTICE

DEPARTMENT OF JUSTICE SAN ANDREAS


Das Justizministerium ist verantwortlich für personelle und öffentliche Angelegenheiten, rund um das Justizsystem von Los Santos.

Den Vorsitz hat: Joseph Hernandez


Iustitia est constans et perpetua voluntas ius suum cuique tribendi
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Gerechtigkeit ist der beharrliche und dauernde Wille, jedem sein Recht zu geben


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AUSFÜHRUNG ZUR FALLPRÜFUNG

Kausalität
Voraussetzung dafür, dass ein eingetretener Erfolg als die Auswirkung der verbotenen Handlung angesehen werden kann ist, dass die Handlung kausal für den Erfolg geworden ist.
Eine Handlung ist kausal, wenn sie bei objektiver Ex-post-Betrachtung eine Bedingung für den Erfolgseintritt war (Bedingungstheorie oder Äquivalenztheorie, da alle Bedingungen gleichwertig sind)
Die Kausalität kann in den meisten Fällen mit der csqn-Formel (conditio-sine-qua-non) geprüft werden: Eine Handlung war für den Erfolg kausal, wenn sie für den Erfolg nicht weggedacht werden kann. Wenn ein anderes Verhalten zum gleichen Erfolg geführt hätte, oder wenn mehrere für sich allein hinreichende Bedingungen vorliegen, gibt es Kausalität auch wenn die csqn-Formel nicht zu diesem Ergebnis kommt.

Doppelkausalität, alternative Kausalität
Jede von mehreren für sich allein hinreichenden, aber jeweils nicht notwendigen Bedingungen ist kausal (zB A + B geben unabhängig voneinander tödliche Giftmenge in Getränk, zwei Polizisten geben Schüsse in Brust und Kopf ab die beide tödlich wären.) Bei diesen Kausalitätsarten darf die csqn-Formel nicht angewandt werden, sondern die Formel von der gesetzmäßigen Bedingung, wonach jede Handlung für den Erfolg kausal ist, wenn sie zeitlich nachfolgende Veränderungen hervorruft, die mit dem Verhalten gesetzmäßig verbunden waren und in den Erfolg ausgemündet ist.

Adäquanz
Ein eingetretener Erfolg ist nicht adäquant, wenn er außerhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung liegt.

Risikozusammenhang
Der Erfolg ist dem Normenverstoß nur zurechenbar, wenn der Erfolg gerade eine Verwirklichung des Risikos darstellt, dem die übertretene Verhaltensnorm gezielt entgegenwirken will (Schutzzweck der Norm). Wenn ein anderes Risiko verwirklicht wird, ist der Risikozusammenhang unterbrochen, nicht aber der Kausalzusammenhang. Um festzustellen, ob der Normverstoß auch tatsächlich konkrete Relevanz für den konkret eingetretenen Erfolg gehabt hat, muss man das sorgfaltswidrige Verhalten, das den Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, mit dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten des Täters (rechtmäßiges Alternativverhalten) vergleichen. Dafür ist die Risikoerhöhung zu prüfen: die Zurechnung erfolgt, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten, das den Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, das Risiko des Erfolgseintritts gegenüber dem vorgestellten sorgfaltsgemäßen Verhalten zweifelsfrei erhöht hat.

Vorsatz
Von Absichtlichkeit spricht man, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem Deliktstatbestand entspricht. Wissentlichkeit liegt vor, wenn es der Täter für gewiss hält, dass die Tatbild erheblichen Umstände vorliegen und dass sein Handeln einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (in diesem Fall hat der Täter die Verwirklichung gewollt, weitere Feststellungen zur Willensseite sind nicht nötig). Die Untergrenze des Vorsatzes (Abgrenzung zur Fahrlässigkeit): Der Täter handelt mit Vorsatz, wenn er die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit ist durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, dennoch können Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit ausschließen.

Rechtfertigungsgründe

Notwehr (§ 5 StGB, Allgemeiner Teil)
Die Notwehr setzt eine Notwehrsituation voraus. Diese liegt vor, wenn ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen gegeben ist. Zur Notwehrhandlung darf der Verteidiger nur das gelindeste Mittel (das Mittel das den Angreifer am wenigstens schädigt) anwenden, das den Angriff verlässlich abwehrt.

Notwehrüberschreitung (§ 5, Abs. 2 StGB, Allgemeiner Teil)
Wenn der Verteidiger ein Mittel, das nicht notwendig oder (bei einem geringfügigen Angriff) nicht angemessen ist, oder liegt gar keine Notwehrsituation (mehr) vor, dann überschreitet der Verteidiger die Grenzen der Notwehr und begeht eine Notwehrüberschreitung.

Strafbarkeit der Notwehrüberschreitung
Der Täter ist gemäß § 1 vom Vorsatzdelikt entschuldigt, wenn die Überschreitung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht (asthenischer Effekt). Der Täter kann jedoch wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden, wenn ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert und die Notwehrüberschreitung auf Fahrlässigkeit beruht (doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung). Wenn die Notwehrüberschreitung nicht entschuldigt ist, so haftet der Täter uneingeschränkt nach dem jeweiligen Delikt.

Rechtfertigender Notstand
Der rechtfertigende Notstand setzt eine Notstandssituation voraus. Diese liegt vor, wenn ein Rechtsgut in gegenwärtiger oder unmittelbar bevorstehender Gefahr ist und ein bedeutsamer Nachteil droht, der durch den Eingriff in ein anderes Rechtsgut abgewendet werden kann.
Die Notstandshandlung ist nur zulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, die Gefahr abzuwenden (es gibt also keinen anderen Ausweg). Außerdem muss das bedrohte Rechtsgut, das gerettet werden soll, eindeutig höherwertig sein, als das durch die Rettungshandlung beeinträchtigte (Grundsatz der Güterabwägung)



Versuch (§ 3 StGB, Allgemeiner Teil)
Ein Versuch ist relativ untauglich, wenn ein vernünftiger Durchschnittsbetrachter zu dem Ergebnis kommt, dass die Vollendung der Tat auf die Weise, die der Täter anwendet möglich ist.
Absolut untauglich und damit straffrei ist der Versuch, wenn der objektive Beobachter zu jedem Zeitpunkt zu dem Entschluss kommt, dass eine Vollendung ausgeschlossen ist.
Vereinfacht kann man sagen, dass bei einem zufällig abwesenden Objekt und einem nicht vorhandenen Objekt, der Versuch relativ untauglich ist, wenn man einen Versuch am zufällig abwesenden Objekt in Verbindung mit einem Eingriff in eine fremde Rechtssphäre begeht.
Der beendete Versuch liegt vor, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Aufgabe des Tatvorsatzes glaubt, dass die Vollendung der Tat aufgrund seiner bisherigen Handlungen eintreten werde.
Beim unbeendeten Versuch, glaubt der Täter, dass sein bisheriges Tun noch nicht ausreicht, um den Tatbestand voll herzustellen.
Der Versuch gilt als fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt, dass er den Erfolg nicht mehr oder nur durch einen erneuten Anlauf herbeiführen kann.
Vom unbeendeten Versuch kann zurückgetreten werden, wenn der Täter die Tatausführung endgültig aufgibt und wenn dies durch Freiwilligkeit geschieht. Zur Beurteilung der Freiwilligkeit:
Die Frank’sche Formel: Freiwillig: „ich will nicht, obwohl ich kann“ unfreiwillig: „ich kann nicht, obwohl ich will“
Roxin’sche Formel: Der Rücktritt ist unfreiwillig, wenn die Tat zwar objektiv noch ausführbar ist oder der Täter sie zumindest noch für ausführbar hält, es aber iSd Verbrechervernunft unklug wäre, dies angesichts der veränderten oder sonst mit Nachteilen verbundenen Umstände zu tun.
Bei der Beteiligung mehrerer an einem Versuch kann zurückgetreten werden, wenn die Vollendung durch die anderen verhindert wird.

Beteiligung (§ 4 StGB, Allgemeiner Teil)
Die Beteiligung ist nur bei Erfolgs-Verursachungsdelikten möglich, bei denen die Tathandlung nicht näher beschrieben wird. Jeder, der irgendwie kausal wird für den Erfolg, ließe sich unter den Tatbestand subsumieren.
Dies gilt nicht für verhaltensgebundene Delikte, bei denen die Tathandlung näher beschrieben wird. Auch bei den Sonderdelikten, bei denen die Person des unmittelbaren Täters beschrieben ist kann nur der Täter sein, der Träger der persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse ist. Andere Personen können nur Bestimmungs- oder Beitragstäter sein.

Teilnahmesystem
Unmittelbarer Täter muss vorsätzlich und rechtswidrig handeln, damit der Beteiligte strafbar ist. Jeder der für die Tatbildverwirklichung kausal wird, ist ohne Abhängigkeit der Strafbarkeit der anderen Beteiligten mit derselben Strafdrohung konfrontiert.

Einheitstäterlehre
Unmittelbarer Täter muss objektiven Tatbestand erfüllen oder zumindest Versuchshandlung setzen. Jeder Beteiligte verantwortet eigenes Unrecht und eigene Schuld. Es wird aber zwischen unmittelbarem Täter, Bestimmungs- und Beitragstäter unterschieden.

Bestimmungstäter
Bestimmungstäter ist, wer vorsätzlich einen anderen zur Ausführung der strafbaren Handlung veranlasst. Die Bestimmungstäterschaft ist vollendet, wenn durch vorsätzliche psychische Einwirkung auf den unmittelbaren Täter sein Handlungsentschluss erweckt wurde und dieser Entschluss auch kausal für die Tatvollendung wurde.
Beteiligung am Versuch durch Bestimmungstäterschaft liegt vor, wenn der unmittelbare Täter nur ins Versuchsstadium kommt. Obwohl der Bestimmungstäter die Bestimmung zur Tat vollendet, haftet er dennoch nur für den Versuch.
Versuchte Bestimmung liegt vor, wenn der Bestimmungstäter keinen Handlungsentschluss beim unmittelbaren Täter hervorruft (er lässt sich nicht dazu bestimmen, oder ist bereits entschlossen). Außerdem ist die versuchte Bestimmung anzuwenden, wenn der unmittelbare Täter nicht einmal ins Versuchsstadium gelangt.

Beitragstäter
Beitragstäter ist jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig in sonstiger Weise zur Ausführung einer strafbaren Handlung beiträgt. Auf sonstige Weise trägt bei, wer sie ermöglicht, erleichtert, absichert oder auf andere Weise fördert. Der Beitrag muss kausal für die unmittelbare Tat sein, er kann physisch oder psychisch erfolgen. Der Beitrag kann vor der Tat und weit weg vom Tatort erfolgen (zB Beschaffen von Einbruchswerkzeug) oder sich während der Tat ereignen (zB Schmiere stehen und mit Fluchtauto warten).
Beitragstäterschaft an einem Versuch liegt vor, wenn der Täter zumindest ins Versuchsstadium gelangt. Hier haftet der Täter allerdings anders als bei der Bestimmungstäterschaft nur wegen Beitrags zum Versuch.
Wenn der unmittelbare Täter nicht ins Versuchsstadium gelangt, oder der Beitragstäter nur ins Versuchsstadium gelangt (zB der unmittelbare Täter verwendet die gestellte Waffe gar nicht), dann bleibt der Beitragstäter straflos.
Die Beteiligung ist auch an Fahrlässigkeitsdelikten möglich.

Besonderheiten des Unterlassungsdeliktes (Zu § 11 StGB, Besonderer Teil)
Beim Unterlassungsdelikt sind auf der Schuldebene zusätzlich folgende Elemente positiv zu prüfen:
die individuelle Handlungsfähigkeit: Schuldhaft unterlässt nur, wer nach seinen persönlichen geistigen und körperlichen Verhältnissen im Tatzeitpunkt dazu befähigt war, die objektiv gebotene Handlung auch tatsächlich vorzunehmen
die Zumutbarkeit: ebenso muss dem Täter die Vornahme der gebotenen Handlung zumutbar gewesen sein. Besondere Zumutbarkeitsregeln sind im Besonderen Teil bei den Unterlassungsdelikten angeführt.


SCHEMA DER FALLPRÜFUNG

Beginn: Welche Person könnte sich durch welche Handlung (bestimmtes Tun oder Unterlassen) gemäß welchem Deliktstypus (Gesetzesstelle) strafbar gemacht haben?

A. Vorsätzliches Begehungsdelikt
I. Tatbestand
1. Äußerer Tatbestand (Tatbild)
a) tatbestandsmäßige Handlung
b) Handlungsobjekt
c) objektiv-täterschaftliche Merkmale (bei Sonderdelikten)

Bei Erfolgsdelikten zusätzlich:
d) Eintritt des Verletzungs- oder Gefährdungserfolges
e) objektive Zurechnung dieses Erfolges zum Handeln des Täters
aa. Kausalität
bb. normative Zurechnung: Adäquanz, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten

2. Innerer Tatbestand
a) Tatbildvorsatz (§ 1)
b) erweiterter Vorsatz (bei manchen Delikten)

II. Rechtswidrigkeit (Fehlen von Rechtfertigungsgründen)
1. Rechtfertigungsgründe
a. objektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes
b. Kenntnis der rechtfertigenden Situation (subjektives Rechtfertigungselement)

2. Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts

III. Schuld
Schuldausschluss:
1. Zurechnungsunfähigkeit
2. nicht-vorwerfbarer Verbotsirrtum
Positiv zu prüfende Merkmale bei manchen Delikten:
3. besonderer Schuldtatbestand


B. Vorsätzliches Unterlassungsdelikt
I. Tatbestand
1. Äußerer Tatbestand
a. tatbestandsmäßige Situation
b. Unterlassung (Fehlen der gebotenen Handlung)
c. objektive Möglichkeit zur Vornahme des gebotenen Tuns
Bei Erfolgsdelikten zusätzlich:
d. Erfolgseintritt und objektive Zurechnung (Quasikausalität, normative Zurechnung)
2. Innerer Tatbestand
a. Tatbildvorsatz
b. allenfalls: erweiterter Vorsatz

II. Rechtswidrigkeit (wie oben A)

III. Schuld
Wie oben A, zusätzlich positiv zur prüfende Merkmale:
4. individuelle Handlungsfähigkeit
5. Zumutbarkeit der Vornahme des gebotenen Tuns

C. Versuchtes Delikt
I. Tatbestand
1. Innerer Tatbestand
a. Vorsatz, gerichtet auf die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des betreffenden Tatbildes (Vollendungsvorsatz)
b. erweiterter Vorsatz (falls gefordert)
2. Äußerer Tatbestand
a. Versuchshandlung (§ 3): Ausführungshandlung oder eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
b. Tauglichkeit
II.-IV. Rechtswidrigkeit, Schuld und zusätzliche Voraussetzungen
wie beim vollendeten Delikt
Insbesondere: Rücktritt vom Versuch


D. Fahrlässigkeitsdelikt (Begehungsdelikt)
I. Tatbestand
1. tatbestandsmäßige Handlung
2. objektive Sorgfaltswidrigkeit
Bei Erfolgsdelikten zusätzlich:
3. Eintritt des Verletzungs- oder Gefährdungserfolges
4. objektive Zurechnung dieses Erfolges zum Handeln des Täters
a. Kausalität
b. normative Zurechnung: Adäquanz, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten

II. Rechtswidrigkeit
Objektives Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, ggf irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts

III. Schuld
Schuldausschluss:
1. Zurechnungsunfähigkeit
2. nicht-vorwerfbarer Verbotsirrtum
Positiv zu prüfende Merkmale:
3. Vorwerfbarkeit der objektiv-sorgfaltswidrigen Handlung
a. subjektive Sorgfaltswidrigkeit

Bei Erfolgsdelikten zusätzlich:
b. subjektive Zurechenbarkeit
(Voraussehbarkeit) des Erfolges
4. Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens
5. allfälliger Schuldtatbestand

E. Tatbestand bei Beteiligung mehrerer am Vorsatzdelikt
I. Beteiligung am vollendeten Delikt
als Bestimmungstäter1. Äußerer Tatbestand
a. Bestimmungshandlung: Erzeugen des Handlungsentschlusses
b. Fassen des Handlungsentschlusses und Ausführung der Tat durch den Bestimmten, wobei dieser zwar nicht mit vollem Tatvorsatz handeln muss, aber doch die volle Rechtsgutsbeeinträchtigung (Erfolg) auf die gesetzlich verpönte Art und Weise herbeiführt
c. Kausalität und normative Zurechnung zwischen a und b
2. Innerer Tatbestand
a. Vorsatz auf 1 a-c
b. ggf erweiterter Vorsatz
als Täter durch sonstigen Beitrag1. Äußerer Tatbestand
a. Unterstützungshandlung
b. tatsächliche (wenngleich vielleicht unvorsätzliche) Ausführung der Tat durch den Geförderten, gegebenenfalls Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und damit insgesamt im Zusammenwirken von Beitragstäter und unmittelbar Ausführendem eine vollendete strafbare Handlung
c. Kausalität und normative Zurechnung zwischen a und b
2. Innerer Tatbestand
a. Vorsatz auf 1 a-c
b. ggf erweiterter Vorsatz

II. Beteiligung an einem Versuch (§ 3 Abs. 1)
als Bestimmungstäter1. Äußerer Tatbestand
a. Bestimmungshandlung, gerichtet auf das Wecken des Handlungsentschlusses
b. Handlungsentschluss und die Vornahme einer Ausführungshandlung oder einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung durch den Bestimmten, die bei ihrer Fortsetzung zusammen mit dem Verhalten des Bestimmungstäters das volle Tatunrecht herstellen würde. Der Bestimmte, der die Tat unmittelbar ausführt, muss zwar nicht den vollen Tatvorsatz haben, jedoch den Handlungswillen hinsichtlich der Ausführungshandlung
c. Kausalität und normative Zurechnung zwischen a und b
2. Innerer Tatbestand
a. Vorsatz auf 1 a-c und Vollendungsvorsatz
b. ggf erweiterter Vorsatz
als Täter durch sonstigen Beitrag1. Äußerer Tatbestand
a. Unterstützungshandlung
b. die Vornahme einer Ausführungshandlung oder einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung durch den Unterstützten (wie bei der Bestimmung)
c. Kausalität und normative Zurechnung zwischen a und b
2. Innerer Tatbestand
a. Vorsatz auf 1 a-c und Vollendungsvorsatz
b. ggf erweiterter Vorsatz

III. Versuchte Beteiligung (nur strafbar als versuchte Bestimmung, § 3 Abs. 2)
1. Innerer Tatbestand Vorsatz, gerichtet auf
a. Bestimmungshandlung
b. Ausführung der strafbaren Handlung durch einen anderen (den Bestimmten) und auf die – insgesamt betrachtet – Vollendung der Tat (voller Erfolgs- und Handlungsunwert: Herbeiführung der Rechtsgutsbeeinträchtigung auf die im Gesetz genannte Weise)
c. Kausalität (objektive Zurechnung)
2. Äußerer Tatbestand Versuchshandlung iSd § 3 Abs. 2 (=Ausführung der Bestimmungshandlung oder doch eine der Ausführung der Bestimmungshandlung unmittelbar vorangehende Handlung)

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